In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt, sich einer stationären Rehabilitation zu unterziehen (IV-Nr. 117). Nachdem die Krankenkasse des Beschwerdeführers die entsprechenden Kosten nicht hatte übernehmen wollen, wurde die Auflage insofern abgeändert, als dass der Beschwerdeführer angehalten wurde, eine intensive ambulante Rehabilitation zu machen (IV-Nr. 123). 3.3 Mit Verfügung vom 9. September 2009 wurde das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers wiederum abgewiesen (IV-Nr. 147). Dagegen liess dieser beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben, wobei dieses die Beschwerde mit Urteil vom 1. September 2010 (IV-Nr.