Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren wiederum ab (IV-Nr. 65). Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wurde am 19. Oktober 2005 abgewiesen (IV-Nr. 75), und auch das Versicherungsgericht sowie das Bundesgericht fällten am 14. März 2007 (IV-Nr. 86) und 6. Juli 2007 (IV-Nr. 90) abschlägige Urteile.