Eine dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde hiess dieses am 30. Juni 2003 (IV-Nr. 40) insofern gut, als dass die Verfügung aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Einholung eines Gutachtens zwecks Abklärung einer somatoformen Störung). Gegen dieses Urteil wurde durch die Beschwerdegegnerin eine Beschwerde an das eidgenössische Versicherungsgericht erhoben, welche dieses mit Urteil vom 22. Januar 2004 mit der Begründung guthiess, es habe zum Verfügungszeitpunkt keine Anhaltspunkte für ein invalidisierendes psychisches Leiden gegeben (IV-Nr. 44).