BEFAS […] (IV-Nr. 22). Mit Verfügung vom 19. Juli 2001 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen (IV-Nr. 25). Eine dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde hiess dieses am 30. Juni 2003 (IV-Nr. 40) insofern gut, als dass die Verfügung aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Einholung eines Gutachtens zwecks Abklärung einer somatoformen Störung).