{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-234_2018-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139890&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "de24324b20876bfb174d4cdded1a4a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:32", "Checksum": "bdb1a3e08b32c20aea2f8ae72e2e9d2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n11.\n11.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.\n11.3 Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Verfahrenskosten zudem, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, die im Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten entstandenen Kosten von total CHF 14'600.50 zu übernehmen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einholung des Gerichtsgutachtens nicht nur – was entscheidend ist – aus damaliger Sicht, sondern auch rückblickend gesehen notwendig war. Dies gilt indessen nicht für das Aktengutachten von Dr. med. H.___ vom 7. Februar 2018. Die in Zusammenhang mit dieser Expertise aufgeworfenen Fragen hätten bereits im Rahmen des Gerichtsgutachtens gestellt werden können. Die Kosten für dieses Gutachten von CHF 1'950.00 sind daher auf die Staatskasse zu nehmen.\nDemnach wird beschlossen und erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. August 2014 wird dahingehend abgeändert, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Dezember 2008 besteht.\n3. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu verfüge.\n4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n5. Die IV-Stelle Solothurn hat die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 17. August 2016 von CHF 14'600.50 zu bezahlen.\n6. Die Kosten für das Aktengutachten vom 7. Februar 2018 von CHF 1'950.00 gehen zu Lasten des Staates.\n7. Eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 7. November 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.\n8. Je eine Kopie der an der öffentlichen Verhandlung vom 7. November 2018 eingereichten Urkunden 6 - 9 gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.\nRechtsmittel\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.\nVersicherungsgericht des Kantons Solothurn\nDie Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin\nWeber-Probst Wittwer"}