{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-234_2018-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139890&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "de24324b20876bfb174d4cdded1a4a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:32", "Checksum": "bdb1a3e08b32c20aea2f8ae72e2e9d2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nWird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Im vorliegenden Fall erscheint es gestützt auf das massgebliche Kompetenzniveau fraglich, ob ein solcher Abzug aufgrund des zumutbaren Tätigkeitsprofils zu tätigen ist. Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, mangelnde berufliche Ausbildung und Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche besteht auch kein Raum, weil sich diese im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit Hinweis zur grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss dem hier relevanten Kompetenzniveau auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wobei sich das Alter im auch hier relevanten Anforderungsniveau 4 sogar lohnerhöhend auswirkt; siehe auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, Art. 28a IVG N 111 mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 2.4 hievor) werden auch sprachliche Schwierigkeiten und eine lange Absenz vom Arbeitsmarkt bei zumutbarer Erwerbstätigkeit im Anforderungsniveau 4 nicht als lohnmindernd angesehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5); ebenso wenig stellt vorliegend das Erfordernis der Wechselbelastung ein lohnmindernder Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.3). Die Frage des Tabellenlohns kann letztlich jedoch insofern offen bleiben, als noch bei einem Abzug von 15 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.\n8.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 273) – nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer, der im Begutachtungszeitpunkt (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462; Urteile des Bundesgerichts 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.1, 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2) 52 Jahre alt war, eine vergleichsweise hohe Restarbeitsfähigkeit von 75 % für leichte, gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 4 auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht sollte verwerten können. Auch dem MEDAS-Gutachten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach die attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, nach Durchführung allfälliger Massnahmen, umsetzbar wäre. Wenn der psychiatrische Gutachter berufliche Massnahmen als «sehr sinnvoll» erachtet (vgl. A.S. 179), heisst dies entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung (vgl. A.S. 273) nicht, dass der Gutachter solche Massnahmen als zwingende Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einstuft.\n9. Der Beschwerdeführer lässt ausserdem berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragen, insbesondere ein Belastbarkeits- und Aufbautraining oder eine berufliche Abklärung (BEFAS). Nach einer Leidensgeschichte von fast einem Vierteljahrhundert und einer 15-jährigen vollständigen Absenz vom Arbeitsmarkt stehe ein Belastbarkeits- und Aufbautraining im Vordergrund. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung während 15 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Er hat in dieser Zeit jedoch keine Anstalten gemacht, die vorhandene Restarbeitsfähigkeit zu verwerten und dies, obwohl er auch selber von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgeht (vgl. A.S. 273). Die im Rahmen der letzten Begutachtung von ihm gemachten Angaben zu seinen Beschwerden (Schmerzen von 8 bis 10 auf einer Skala bis 10) und das auffallende gesteigerte Krankheitsgebaren lassen nicht darauf schliessen, dass berufliche Massnahmen im vorliegenden Fall sinnvoll oder zweckmässig sein könnten. Vielmehr steht dem Beschwerdeführer seine subjektive Krankheitsüberzeugung hier im Wege. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine solchen Anstrengungen unternommen. Selbst ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung erscheint unter diesen Voraussetzungen fraglich. Sollte der Beschwerdeführer indessen die zumutbare Restarbeitsfähigkeit verwerten wollen, kann er bei der Beschwerdegegnerin entsprechende Massnahmen beantragen.\n10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2014 ist dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer lediglich von Februar bis Dezember 2008, also während elf Monaten, einen Anspruch auf eine volle Rente hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue Rentenberechnung im Sinne der Erwägungen und unter Einbezug der Prüfung eines allfälligen Anspruches auf Verzugszinsen auf der Rentennachzahlung vornehme und hierauf neu verfüge.\n"}