{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-234_2018-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139890&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "de24324b20876bfb174d4cdded1a4a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:32", "Checksum": "bdb1a3e08b32c20aea2f8ae72e2e9d2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n8.\n8.1 Zusammengefasst zeigt sich damit, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 24. Juni 2005, welcher zugrunde lag, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter zwar eingeschränkt, eine leichte, angepasste, rückenschonende Tätigkeit hingegen ganztags zumutbar sei, sich verschlechtert hat. Die angestammte Tätigkeit ist nach wie vor nicht zumutbar und in einer Verweistätigkeit besteht eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit.\n8.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Januar 2009 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen. Retrospektiv werden nun folgende Arbeitsunfähigkeiten verbindlich festgelegt: Aus rheumatologischer Sicht besteht hinsichtlich der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Oktober 1999 und hinsichtlich leidensadaptierter Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit von 2001 bis zirka 2008 mit nachfolgend wiederum 100%iger Arbeitsunfähigkeit in der Rehabilitationsphase nach der Dekompression und Spondylodese im Februar 2008. Ab dem 8. September 2008 hat leidensangepasst eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem 16. März 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Aus psychiatrischer Sicht betrug die Arbeitsunfähigkeit bis zu den Begutachtungszeitpunkten 25 %.\nEs ergeben sich in Bezug auf Verweistätigkeiten somit folgende Arbeitsunfähigkeiten:\nbis 31. Januar 2008: 25 % (aus psychiatrischer Sicht)\n1. Februar bis 7. September 2008: 100 % (somatisch gesehen)\n8. September 2008 bis 15. März 2011: 25 % (25 % aus psychiatrischer Sicht, 20 % somatisch gesehen, wobei die Arbeitsunfähigkeiten ineinander aufgehen)\nab 16. März 2011: 25 % (aus psychiatrischer Sicht)\nDementsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine von 1. Dezember 2006 bis 31. Januar 2009 befristete Rente zugesprochen. Zwar wäre vorliegend mit Blick auf aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; aufgehoben mit der 5. IVG-Revision) grundsätzlich eine Anspruchswahrung bis zu zwölf Monaten vor der Anmeldung (hier: Neuanmeldung vom 28. Dezember 2007; Eingang: 31. Dezember 2007) – also rückwirkend bis 1. Dezember 2006 – möglich. Wie unter nachstehender E. II. 8.3 aufgezeigt wird, ergibt sich für die Zeit bis zum 31. Januar 2008 jedoch bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad, was auch für die Zeit ab dem 8. September 2008 mit einer wiederum 25%igen Arbeitsunfähigkeit gilt. Vom 1. Februar bis 7. September 2008 bestand hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten, weshalb sich ein Einkommensvergleich erübrigt und für diese Zeit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist sodann in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Somit ist im vorliegenden Fall von Februar bis Dezember 2008 eine befristete ganze Rente zuzusprechen.\n8.3 Für die Zeit bis zum 31. Januar 2008 sowie ab 8. September 2008 bzw. ab Januar 2009 ist ein Rentenanspruch indessen zu verneinen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung (vgl. Vorbescheid, IV-Nr. 227) ist nicht zu beanstanden: So ist die Vorinstanz aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 1999 aus wirtschaftlichen Gründen die Stelle gekündigt worden war und nicht davon auszugehen ist, dass er heute noch beim gleichen Arbeitgeber tätig wäre, für das Valideneinkommen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 2.4 hievor) – zu Recht von einem Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ausgegangen. Weil der Beschwerdeführer bis anhin keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist auch für das Invalideneinkommen ein Tabellenlohn heranzuziehen. Das Valideneinkommen beträgt für die fragliche Zeit gemäss der Tabelle TA1 2008, Total Männer, Niveau 4 (dieses Kompetenzniveau entspricht der vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit) unter Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.6) CHF 59'979.00. Das Invalideneinkommen berechnet sich gleich, denn mit Blick auf das dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeitsprofil sind eben solche Tätigkeiten aus dem entsprechenden Kompetenzniveau möglich. Somit ergibt sich rein rechnerisch bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % auch eine Invaliditätsgrad von 25 %. Es besteht damit kein Rentenanspruch."}