{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-234_2018-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139890&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "de24324b20876bfb174d4cdded1a4a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:32", "Checksum": "bdb1a3e08b32c20aea2f8ae72e2e9d2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nSoweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, aufgrund fehlender Indikatorenprüfung durch die IV-Stelle erst in einem allfälligen Verfahren vor Bundesgericht Stellung zu der von einer rechtsanwendenden Stelle beurteilten Indikatorenprüfung nehmen zu können (siehe vorliegend E. II. 7.5.1 mit der versicherungsgerichtlichen Würdigung der gutachterlich lege artis durchgeführten Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 [vgl. auch A.S. 183 ff.]), stellt dies keinen Rückweisungsgrund dar. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, sich zu der im G.___-Gutachten enthaltenen Indikatorenprüfung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu äussern (was er jedoch sowohl in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 [A.S. 198 f.] als auch anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 7. November 2018 [vgl. A.S. 269 ff.] unterlassen hat).\n7.6 In der Gesamtschau erweist sich das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ inkl. das Aktengutachten von Dr. med. H.___ vom 7. Februar 2018 als beweiskräftig, womit auf die darin getroffenen Schlussfolgerungen abgestellt werden kann. Demnach bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:\nmit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:\n- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41,\n- chronische, gegenwärtig leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom, ICD-10 F32.0 mit / bei:\nkomplizierter protrahierter Trauerreaktion, ICD-10 F38.8\n- Failed back surgery syndrome FBSS mit / bei\nStatus nach Mikrodiskektomie L5/S1 rechts 1991,\nStatus nach Dekompression Spondylodese L5/S1 2008,\nStatus nach Facettengelenksinfiltrationen, zuletzt am 15. Juni 2010,\nleichter Chondrose L3/L4 und L4/L5 mit dorsaler Bandscheibenprotrusion L4/L5 und geringer Spinalkanaleinengung\n- chronisches, zerviko-vertebragenes und zerviko-spondylogenes Syndrom rechts mit / bei:\nleichter Segmentdegeneration C3/C4 und C4/C5,\nkleiner, nicht-neurokompressiver Diskushernie C3/C4,\nleichter Atlantoaxialgelenksarthrose\n- leichte mediale Gonarthrose beidseits.\nohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit:\n- Nikotinabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch, ICD-10 F17.25,\n- Pes planus beidseits,\n- Hyperlipidämie, kontrollbedürftig,\n- Status nach Septumplastik bei Septumdeviation 2006,\n- Status nach Leukoplakie buccal links,\n- chronische Gastritis mit Status nach Ulcus duodeni 1987.\nNebenbefunde:\n- Nikotinabusus,\n- Leukozytose, DD: nikotinbedingt, kontrollbedürftig\nDie zusammenfassende Beurteilung ergibt aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 25 % für die bisherige oder eine an die Schmerzen angepasste Tätigkeit. Dem Beschwerdeführer können rheumatologisch gesehen keine körperlich schweren und ausschliesslich mittelschweren Arbeiten zugemutet werden, wie im Weiteren auch keine Arbeiten in rückenbelastenden Arbeitspositionen wie z.B. häufige Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, langanhaltende Zwangshaltungen im Stehen und Sitzen oder Tätigkeiten auf vibrierenden Maschinen, Arbeiten auf Dächern oder Gerüsten. Nicht geeignet ist der Beschwerdeführer im Weiteren für Arbeiten mit Kälte und Witterungsexposition. Diesbezüglich wie auch hinsichtlich der letzten Tätigkeit besteht aus rheumatologischer Sicht eine anhaltende und auch zukünftige Unzumutbarkeit. Aus allgemeininternistischer Sicht besteht indessen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus psychiatrischer Sicht gilt auch für eine allfällige Verweistätigkeit. Jegliche körperlich leichten, gelegentlich mittelschweren Arbeiten in vorzugsweise wechselnden Körperpositionen und unter Beachtung der erwähnten Einschränkungen sind aus rheumatologischer Sicht ganztags und ohne Leistungseinbusse zumutbar. Es besteht nach dem Gesagten eine zumut- und verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 75 % für leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperposition und unter Berücksichtigung eines positiven Fähigkeitsprofils sowie der erwähnten Einschränkungen. Eine wesentliche, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterung des Gesundheitszustandes seitens des Bewegungsapparates ist aus rheumatologischer Sicht seit Januar 2009 nicht zu objektivieren.\nRetrospektiv werden folgende Arbeitsunfähigkeiten festgelegt: Aus rheumatologischer Sicht besteht hinsichtlich der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Oktober 1999 und hinsichtlich leidensadaptierter Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit von 2001 bis zirka 2008 mit nachfolgend wiederum 100%iger Arbeitsunfähigkeit in der Rehabilitationsphase nach der Dekompression und Spondylodese im Februar 2008. Ab dem 8. September 2008 (Gutachten F.___) hat leidensangepasst eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem 16. März 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden."}