{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-234_2018-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139890&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "de24324b20876bfb174d4cdded1a4a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:32", "Checksum": "bdb1a3e08b32c20aea2f8ae72e2e9d2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nZusammengefasst kommt der Gutachter zur Einschätzung, dass aufgrund der vorliegenden Diagnosen aus psychiatrischer Sicht für die bisherige oder eine an die Schmerzen angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 25 % auszugehen sei. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt betrage etwa 10 %. Diese Beurteilung wird nachvollziehbar begründet: Eine Depression habe zwar immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, nicht aber unbedingt auf die Arbeitsfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer bis anhin ausgeübte Tätigkeit stelle keine erhöhten Anforderungen an die Kreativität oder Flexibilität. Würden keine sonstigen Beschwerden bestehen, müsste man aus therapeutischer Sicht auf die rasche Wiederaufnahme der Arbeit drängen. Hinzu kämen aber nun noch die Auswirkungen der Schmerzen. Aufgrund der psychischen Störungen seien Antrieb, Ausdauer, die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisfunktionen, Selbstvertrauen, Arbeitstempo, Kontakt- und Verkehrsfähigkeit sowie der Antrieb eingeschränkt. Der Beschwerdeführer schlafe schlecht, was seine Regeneration erschwere und zu vermehrter Tagesmüdigkeit führe. Er könne daher zeitlich nur eingeschränkt arbeiten. Eine Präsenzzeit von 100 % sei möglich, wobei die effektiv nutzbare Zeit durch die vermehrt notwendigen kurzen Pausen auf etwa 95 % eingeschränkt sei. Die Leistungen seien aktuell im Ausmass von ca. 20 % eingeschränkt. Zusammengefasst sei aus psychiatrischer Sicht damit von einer Arbeitsunfähigkeit von ca. 25 % auszugehen. Dies gilt nach gutachterlicher Einschätzung sowohl für den Zeitraum ab Ende Januar 2009 (gemäss dem Gutachten vom 17. August 2016) als auch für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Ende Januar 2009 (gemäss Aktengutachten vom 7. Februar 2018).\n7.5.2 Der Beschwerdeführer akzeptiert die von Dr. med. M.___ gestellten Diagnosen ausdrücklich (vgl. A.S. 271 und E. II. 2.4 hievor). Hingegen beanstandet er die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit («nur» 25 %) in Anbetracht der festgestellten mittelschweren Beeinträchtigungen als unverständlich. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass die mittels «Mini-ICF-Rating für psychische Störungen» erhobenen Einschränkungen zunächst lediglich eine Aussage darüber ermöglichen sollen, welche Fähigkeiten wie stark eingeschränkt sind. Der Grad der Arbeits(un)fähigkeit im konkreten Einzelfall ergibt sich danach – in einem zweiten Schritt – erst durch einen Abgleich mit dem Anforderungsprofil des bisherigen Arbeitsplatzes bzw. möglicher Verweistätigkeiten. Die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. H.___ sind – wie bereits aufgezeigt (vgl. E. II. 7.5.1 in fine) – nachvollziehbar und schlüssig. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers setzt sich der psychiatrische Gutachter umfassend mit den Auswirkungen der von ihm erhobenen (und vom Beschwerdeführer anerkannten) Diagnosen auf die einzelnen Fähigkeiten und Kompetenzen auseinander, gleicht diese mit den Anforderungen in der bisherigen sowie einer leidensangepassten Tätigkeit ab (sagt also auch nicht – wie vom Beschwerdeführer impliziert –, es bestünden keine Anforderungen) und gelangt so schliesslich zu einer nachvollziehbaren und differenzierten Einschätzung des (quantitativ und qualitativ noch vorhandenen) funktionellen Leistungsvermögens (vgl. A.S. 177 ff.). In diesem Zusammenhang lassen sich auch die Ausführungen von Dr. med. M.___ zu den Auswirkungen des Depressionsleidens nicht beanstanden. Im Gegenteil leuchtet es ein, dass das Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers (wie die bisherige Arbeit in der Produktion bzw. als Fabrikarbeiter) keine erhöhten Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stellt und auch keine besonderen psychischen Fähigkeiten verlangt (A.S. 179) und sich daher eine leichte bis mittelgradige Depression auch weniger stark auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt als dies beispielsweise in Berufen mit Führungs- und Leitungsfunktionen der Fall wäre (vgl. A.S. 178). Hierzu bedarf es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch keiner weiteren (berufsberaterischen) Abklärungen, sondern es kann ohne Zweifel auf die in einer umfassenden Gesamtbetrachtung von Dr. med. M.___ erhobene, schlüssig begründete 25%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden.\nDer Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass das von Dr. med. M.___ durchgeführte «Mini-ICF-Rating» mittelschwere Einschränkungen in acht Bereichen und leichte Einschränkungen in vier Bereichen ergeben hatte, in einem Bereich waren keine Einschränkungen auszumachen; gleichzeitig waren keine Bereiche schwer oder vollständig eingeschränkt (vgl. A.S. 179).\nSodann vermag auch der kurz gehaltene Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. O.___, vom 8. Oktober 2018 (Urkunde 9) und die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 - 100 % keine Zweifel am Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens zu erwecken (zur Auseinandersetzung mit dessen Befunden durch Dr. med. H.___ siehe E. II. 7.5.1 hievor). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die von Dr. med. M.___ erhobenen Diagnosen ausdrücklich anerkennt (vgl. A.S. 271) und auch selber von einer tieferen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zwischen 25 und 50 % (vgl. A.S. 272) bzw. insgesamt (psychisch und somatisch) von einer 50%igen Einschränkung (vgl. A.S. 273) ausgeht (siehe auch E. II. 2.4 hievor). Zudem gilt es, wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. E. II. 7.3.2), bezüglich der Einschätzung von Dr. med. O.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353)."}