{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-234_2018-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139890&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "de24324b20876bfb174d4cdded1a4a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:32", "Checksum": "bdb1a3e08b32c20aea2f8ae72e2e9d2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nDer Gutachter äussert sich in der Folge zur im Jahr 2008 diagnostizierten Dysthymie und widerlegt diese gestützt auf die Aktenlage schlüssig: Nachdem in den Akten mehrfach eine depressive Episode diagnostiziert worden sei und in der Stellungnahme der Begutachtungsstelle F.___ aus dem Jahr 2013 von einer dysthymen Störung, welche allenfalls kurzzeitig ein mittelschweres Ausmass erreicht habe, gesprochen werde, sei eine solche definitionsgemäss gar nicht zulässig. Gemäss ICD-10 hätte eine subsyndromale oder leichte Depression diagnostiziert werden müssen. Gemäss Dr. med. H.___ hätten auch die Befunde und die anamnestischen Angaben dafür gesprochen, dass die Kriterien für eine leichte Depression erfüllt gewesen wären. Nachdem in den Akten keine vollständige oder auch nur wesentliche Remission der Depression dokumentiert worden sei, sei davon auszugehen, dass es sich immer noch um die erste, chronisch gewordene depressive Episode handle und nicht um eine rezidivierende depressive Störung. Eine chronische Depression zeige typischerweise gewisse Schwankungen im Schweregrad. Auch in diesem Fall seien zwar ausgeprägte Schwankungen dokumentiert, aber es bestünden fast durchgängig Zweifel an der korrekten Einschätzung des Schweregrades, so dass keine verlässlichen Angaben über den Verlauf und die Veränderung des Gesundheitszustandes möglich seien. Es liege die Annahme nahe, dass die Depression zwar Schwankungen aufgewiesen, aber im Bereich einer leichten bis mittelgradigen Depression gelegen habe. Verglichen mit dem Gutachten von Dr. med. E.___ aus dem Jahr 2004 geht der Gerichtsgutachter demnach von einem leicht verschlechterten affektiven Gesundheitszustand aus. Gleichzeitig hält er fest, dass für die Beurteilung der anhaltenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht nur vom momentanen Schweregrad auszugehen sei, sondern von einem durchschnittlichen, d.h. in diesem Fall von einer leichten bis mittelgradigen Depression. Die Prognose erachtet er im Moment als schwierig zu stellen. Es liessen sich mit den Beschwerden und den Verlusten wesentliche reaktive Komponenten der Depression eruieren, was für eine eher günstige Prognose sprechen würde, aber sie habe sich trotz der Behandlung chronifiziert und verselbständigt, was für eine eher ungünstige Prognose spreche. Zu den Berichten des behandelnden Psychotherapeuten Dr. med. O.___ hält der Gutachter schlüssig fest, dass in dessen Berichten kaum Veränderungen in der Symptomatik, den Diagnosen und insbesondere im Schweregrad der Depression berichtet würden. Ebenso fehle es an Aussagen über Prozesse und Schritte in der laufenden Therapie. Dies erlaube keine Schlussfolgerungen über den mutmasslichen Verlauf und wecke Zweifel an der Diagnostik. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der affektive Zustand des Beschwerdeführers seit mindestens März 2005 bis Mai 2016 zwar etwas geschwankt, aber immer demjenigen von Mai 2016 entsprochen, also auch im Referenzzeitraum.\nSchliesslich verneint der Gutachter das Vorliegen einer Angststörung, obwohl in den Jahren 2008, 2009 und 2011 in den Akten davon gesprochen worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer übermässige Befürchtungen und Zwänge im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung klar verneint hat, ist dieser Einschätzung zu folgen. Ebenso schlüssig wird die 2008 diagnostizierte Benzodiazepinabhängigkeit negiert, nachdem der Beschwerdeführer inzwischen keine Benzodiazepine mehr zu sich nimmt.\nDas Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wird vom Gutachter nach Untersuchung und Analyse der Aktenlage verneint. Es seien Daten über eine längere Beobachtungszeit vorhanden, so dass zumindest eine Verdachtsdiagnose gestellt werden könne. Die Kriterien für eine der im ICD-10 definierten Persönlichkeitsstörungen oder für akzentuierte Persönlichkeitszüge seien jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt, was einleuchtet.\nZur Konsistenz führt Dr. med. H.___ aus, in Bezug auf die Schmerzen lasse sich eine Tendenz zur Verdeutlichung feststellen. Eine Simulation lasse sich zwar nicht ganz sicher ausschliessen, das bewusste und vor allem ausschliessliche Vortäuschen einer krankhaften Störung dürfte aber trotz der Intelligenz des Beschwerdeführers dessen kognitive Fähigkeiten übersteigen. Eine Verdeutlichung trete gelegentlich auf und spreche nicht per se für eine wesentliche Inkonsistenz. In diesem Fall sei ein spezifischer, wenn auch nicht sehr grosser Einfluss von psychischen Belastungsfaktoren wesentlich wahrscheinlicher als eine nicht krankheitswertige Symptomausweitung. In Bezug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei die Schilderung der Beschwerden, des Tagesablaufes, der Aktivitäten und der sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und den Akten. Sie sei auch kongruent mit den gestellten Diagnosen. Es bestehe ein ausgewiesener Leidensdruck. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung sei. Er habe zwar die Medikamente abgesetzt, dies aber aus nachvollziehbaren Gründen (subjektiv fehlende positive Wirkung, aber ausgeprägte Nebenwirkungen). Dies spreche nicht gegen einen gewissen Leidensdruck aufgrund der psychischen Symptomatik. Auch die Ausführungen zur Konsistenz erscheinen vorliegend nachvollziehbar und es ist darauf abzustellen.\nAuch zur Komorbidität äussert sich der psychiatrische Gutachter auf schlüssige Art und Weise, indem er das Vorliegen einer solchen mit den chronischen Schmerzen und der Depression bejaht. Diese sei im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von erheblicher Dauer, nicht jedoch von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung."}