{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-234_2018-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139890&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "de24324b20876bfb174d4cdded1a4a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:32", "Checksum": "bdb1a3e08b32c20aea2f8ae72e2e9d2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n deshalb für den Eingriff entschieden. Unmittelbar postoperativ habe sich sein Gesundheitszustand soweit verbessert gezeigt, dass er Hoffnung geschöpft habe. Dies wirke sich naturgemäss auch positiv auf die Schmerzwahrnehmung aus. Irgendwann zwischen der ersten und zweiten Nachuntersuchung müsse aber etwas geschehen sein, das die Schmerzen wieder deutlich verstärkt und die Hoffnung des Beschwerdeführers zerstreut habe. Aus psychosomatischer Sicht sei diese Umfokussierung der Aufmerksamkeit von grosser Hoffnung auf chronische Schmerzen und Verzweiflung wahrscheinlich der entscheidende Verstärker der Chronifizierung der Schmerzen und der weiteren Verfestigung der Schmerzstörung gewesen. Rückblickend könne damit gesagt werden, dass ab dem Operationszeitpunkt am 27. April 2008 resp. spätestens ab Juni 2008 überwiegend wahrscheinlich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren in etwa dem gleichen Schweregrad wie 2016 vorgelegen habe.\nZum Schweregrad dieser Diagnose stellt der Gutachter fest, die psychischen Faktoren und Belastungen hätten wahrscheinlich das Auftreten und den Verlauf der Beschwerden im Sinne einer psychischen Komponente beeinflusst. Wenn man die funktionellen Auswirkungen berücksichtige, die sich im Haushalt und Tagesablauf zeigten, sei von einer mittelgradigen bis schweren Schmerzstörung auszugehen. Die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers entspreche hingegen einer schweren Schmerzstörung.\nSodann wird differentialdiagnostisch eine Somatisierungsstörung erwogen, wobei erklärt wird, dass bei einer solchen auch die Magensymptome des Beschwerdeführers integriert würden. Weil zum Begutachtungszeitpunkt das Bild aber zumindest subjektiv durch die anhaltenden Schmerzen geprägt sei, lässt sich die Differentialdiagnose zwischen einer Schmerzstörung oder einer Somatisierungsstörung nach gutachterlicher Einschätzung nicht eindeutig entscheiden. Der Beschwerdeführer habe durch die Erkrankung und die Operationen wie ihre Folgen viel verloren, so seine seelische Beschwerdefreiheit, Arbeit, Verdienst, Anerkennung und soziale Integration. Aus diesem durch die Verluste bedingten Trauerprozess, der dadurch blockiert werden könne, dass die Umgebung wenig Verständnis zeige und keine Modelle dafür vorhanden seien, leitet der Gutachter im vorliegenden Fall auf schlüssige Weise die Entwicklung einer chronischen Depression ab. Er hält fest, dass 2001 eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei, und verneint diese heute, weil eine solche definitionsgemäss zeitlich begrenzt ist und gemäss ICD-10 höchstens sechs Monate anhalten darf. Wenn die Symptome noch danach vorhanden sind, ist in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Ausführungen vielmehr eine Depression und / oder eine Angststörung zu diagnostizieren. Weiter legt der Gutachter einleuchtend dar, dass chronische Beschwerden, Schlafstörungen oder Einbussen in der Leistungsfähigkeit vor allem bei leistungsorientierten Menschen oft zu einer depressiven Reaktion führten, die ihrerseits wieder die Beschwerden verstärke. Die Werte in den Fremdbeurteilungsskalen betreffend Depressionsbeurteilung entsprächen vorliegend einer leichten Depression. Gewisse Symptome wie Reizbarkeit und Schlafstörungen könnten sowohl bei einer Depression wie bei chronischen Schmerzen auftreten, und es lasse sich nicht entscheiden, zu welchem Syndrom sie gehörten. Für die Diagnose sei indessen die klinische Beurteilung entscheidend. Gemäss ICD-Kriterien entspreche dies gegenwärtig einer mittelgradigen Depression. Die Vorgabe des ICD-10, die Anzahl erfüllter Kriterien zu zählen, erachtet Dr. med. H.___ als nicht sehr praktikabel und wenig aussagekräftig über die Auswirkungen der Depression. In einer rein klinischen Einschätzung geht er von einer leichten bis höchstens mittelgradigen Depression aus, was angesichts der erhobenen Befunde gut nachvollziehbar ist. Damit wird auch der Schweregrad der diagnostizierten chronischen Depression klar definiert."}