{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-234_2018-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139890&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "de24324b20876bfb174d4cdded1a4a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:32", "Checksum": "bdb1a3e08b32c20aea2f8ae72e2e9d2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\n7.4 Im psychiatrischen Teilgutachten (A.S. 164 ff.) werden folgende Befunde erhoben: Anders als in der Anamnese fänden sich im Status keine Hinweise auf klinisch relevante Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen. Der Beschwerdeführer könne auch einer längeren Diskussion folgen. Antworten kämen rasch und präzise. Das formale Denken sei unauffällig. Hinweise auf übermässige Befürchtungen oder Zwänge gebe es nicht. Inhaltlich sei das Denken auf die Schmerzen, depressive Themen wie Versagensgefühle oder Todeswünsche und die schwierige Situation eingeengt, der Beschwerdeführer könne sich aber auch auf andere Themen einlassen. Wahnideen liessen sich nicht eruieren. Die Schilderung der Schmerzen sei eher emotional als sachlich, aber doch relativ präzise und differenziert. Der Beschwerdeführer habe wenig Introspektionsfähigkeit und Zugang zu seinen Gefühlen. Im Gespräch über die frühere Arbeit werde er auf Nachfrage, wie er diese erlebt habe, lebhafter und es werde ein gewisser Stolz erkennbar, aber auch Trauer und Scham. Beim Thema Schmerzen spreche er schneller und drängender, entspanne sich aber, wenn er anhand von Rückmeldungen merke, dass die Schmerzen nicht in Frage gestellt würden. Für klinisch relevante Ich-Störungen gebe es keine Hinweise. Affektiv sei der Beschwerdeführer erreichbar, moduliert. Die Stimmung sei bedrückt, resigniert, aber nicht eigentlich depressiv. Zum Teil werde er traurig, sei aber teilweise auch gelöst bis heiter, im Hintergrund würden Enttäuschung, Frustration, Wut und Hoffnungslosigkeit spürbar. Der Beschwerdeführer lächle, sobald er Vertrauen gefasst habe. Vereinzelt mache er sogar humorvolle Bemerkungen, er weine nicht.\n"}