{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-234_2018-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139890&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "de24324b20876bfb174d4cdded1a4a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:32", "Checksum": "bdb1a3e08b32c20aea2f8ae72e2e9d2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\n7.3.2 Nicht gefolgt werden kann hingegen den Einwänden des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 2.4 hievor): Entgegen seinen Vorbringen hatte der rheumatologische Gutachter nicht nur Kenntnis der neurologischen Vorberichte der Dres. med. J.___ vom 28. Oktober 2014 (Urkunde 4) und K.___ vom 11. November 2014 (Urkunde 3) und der darin festgehaltenen Wurzelschädigung L5/S1 (vgl. A.S. 93, 127), sondern er setzte sich damit im Rahmen seiner ausführlichen fachärztlichen Beurteilung (A.S. 140 ff.) auch hinreichend auseinander (vgl. A.S. 155 ff.). Dabei gelangte Dr. med. L.___ gestützt auf eigene umfangreiche klinische Untersuchungen und eine aktuelle Bildgebung (inklusive MRT der LWS; A.S. 138 f.) zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Lage des interkorporellen Cages auf Niveau L5/S1 als korrekt zu bezeichnen seien und sich insgesamt keine Neurokompression im Bereich der kernspintomographisch abgebildeten Lendenwirbelsäule finde (vgl. A.S. 156 f.; siehe auch E. II. 7.2 in fine). Mit Blick auf die umfassende fachärztliche Untersuchung der Rückenproblematik des Beschwerdeführers durch den rheumatologischen Gutachter ist nicht ersichtlich, weshalb es weitere Abklärungen (wie ein EMG) gebraucht hätte und/oder eine zusätzliche neurologische bzw. neurologisch-orthopädische Begutachtung hätte stattfinden sollen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es im Ermessen der Begutachtungsstelle liegt, zu beurteilen, ob zusätzliche Disziplinen notwendig sind (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Aufgrund der Aktenlage erachtete das Gericht eine Begutachtung im Fachgebiet der Psychiatrie als notwendig und überliess es der Begutachtungsstelle, in welchen zusätzlichen Disziplinen («orthopädisch und/oder rheumatologisch und/oder internistisch») eine Begutachtung erfolgen solle (vgl. A.S. 46, 51, 53). Wenn die Begutachtungsstelle G.___ in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten alsdann zum Ergebnis gelangte, eine rheumatologische sowie eine internistische seien zusätzlich zur psychiatrischen Exploration erforderlich (A.S. 56), eine orthopädische Untersuchung jedoch für entbehrlich hielt, so lässt sich dies nicht beanstanden. Dasselbe gilt für die Fachdisziplin «Neurologie», deren Beizug auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2016 (A.S. 68 f.) nicht verlangt hatte.\nSoweit sich dem mit Eingabe vom 26. September 2018 eingereichten Austrittsbericht des Spitals I.___ vom 3. September 2018 (Urkunde 5) sowie den anlässlich der Verhandlung eingereichten Arztberichten (Urkunden 6 ff.) in somatischer Hinsicht gemäss MRT der LWS vom 4. September 2019 (recte: 2018) eine neu aufgetretene «Deckplattenimpressionsfraktur von LWK4 links mit noch diskretem (residuellem) Knochenmarksödem und erhaltener Hinterkante» sowie eine «stationäre spondylodiskogene Einengung der Recessi L4/5 mit Tangierung der traversierenden Nervenwurzel L5 beidseits» entnehmen lassen, handelt es sich um zeitlich nach dem (hier massgebenden [vgl. E. II. 6.1]) Verfügungszeitpunkt vom 7. August 2014 eingetretene Sachverhalte, zumal sich anlässlich der im Gerichtsgutachten herangezogenen Bildgebung vom 11. Mai 2016 (inklusive MRT der LWS) – wie vorstehend ausgeführt – keine solchen Befunde feststellen liessen. Es bleibt dem Beschwerdeführer indes unbenommen, sich gestützt auf die erwähnten Berichte bei der Beschwerdegegnerin neu anzumelden.\nSchliesslich ist auch die von Dr. med. S.___ mit Bericht vom 31. Oktober 2018 (Urkunde 6) angeführte (volle) Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet, den Beweiswert des polydisziplinären Gerichtsgutachtens zu mindern, gilt es bezüglich der Einschätzung der Hausärztin des Beschwerdeführers der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Hausärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 135 V 351 E. 3a/cc S. 353; Urteile des Bundesgerichts 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 4.4.2 m.w.H., 8C_603/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.2). In den weiteren nachgereichten (somatischen) Arztberichten (Urkunden 5, 7 und 8) werden keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert.\nNach dem Gesagten erweist sich das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. L.___ als voll beweiswertig und es kann ohne Zweifel darauf abgestellt werden."}