{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-234_2018-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139890&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "de24324b20876bfb174d4cdded1a4a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:32", "Checksum": "bdb1a3e08b32c20aea2f8ae72e2e9d2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n7.3\n7.3.1 Die rheumatologische Beurteilung von Dr. med. L.___ erfüllt die Beweisanforderungen an ein Gerichtsgutachten: So ist der beurteilende Gutachter Facharzt auf seinem Gebiet und er hat seine Erkenntnisse nach umfassender Aktenwürdigung und Untersuchung (unter Einbezug aktueller bildgebender Untersuchungen) gewonnen. Er kommt dabei in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer phänomenologisch ein chronifiziertes, therapiefraktäres, vertebragenes und spondylogenes Zervikal- und vor allem Lumbalsyndrom bestehe, ohne sichere klinische oder bildgebende Hinweise für eine radikuläre, sensomotorische Ausfallsymptomatik, ohne Anhalt für eine Segmentinstabilität und mit radiologisch nur leichtgradigen Segmentdegenerationen C3/C4 und C4/C5 sowie L3/4 und L4/5. Ein Anschlusssyndrom sei nicht zu objektivieren. Die Spondylodese erscheine stabil durchgebaut und das Schrauben- und Plattenmaterial sei in korrekter Stellung als intakt zu bezeichnen. Die Schmerzursache bleibt für den Gutachter klinisch und bildgebend unklar. In dieser Situation geht er, in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt Dr. med. P.___ (vgl. E. II. 6.3.4), von einem Failed back-surgery-Syndrom aus. In der Begegnung mit dem Beschwerdeführer sei ein deutlicher Leidensdruck aufgefallen, im Verlauf der Untersuchung habe dieser aber zunehmend ein dysfunktionales Schmerzverhalten mit positiver Waddel-Testung als Ausdruck eines erheblich gesteigerten Krankheitsgebahrens entwickelt. Das in der Untersuchungssituation auffällig gezeigte, ausgeprägte Schmerzverhalten mit Durchführung sämtlicher Bewegungen des Rumpfes und des rechten Beines im Hüftgelenk in Zeitlupe begleitet von averbalen Schmerzäusserungen könne mit den objektivierbaren Befunden nicht in Einklang gebracht werden. Es finde sich diesbezüglich kein organisches Korrelat am Bewegungsapparat. Auch die angegebene, weitflächige Oberflächensensibilität des rechten Armes finde keine Erklärung, einschliesslich der gesamten Hand sowie des ganzen rechten Beines. Der Beschwerdeführer habe keine wesentlichen Zeichen hinsichtlich einer muskulären Dysbalance oder Dekonditionierung präsentiert und der Habitus habe kräftig und muskulös gewirkt. Diese Einschätzung ist einleuchtend.\nAufgrund der aktuellen klinischen und bildgebenden Abklärungsresultate kann Dr. med. L.___ gegenüber dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 16. März 2011 seitens der Lenden- und Halswirbelsäule keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellen. Neu diagnostiziert er indessen eine leichte mediale Gonarthrose beidseits, dies bei allerdings bandstabilen, ergussfreien und vollständig frei beweglichen, indolenten Kniegelenken im aktuellen klinischen Untersuch. Das Ausmass dieser medialen Gonarthrose stuft er demgemäss als geringfügig ein.\nDr. med. O.___ erachtet mit Blick auf seine in der Untersuchung erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen körperlich schwere und ausschliesslich mittelschwere Arbeiten sowie Tätigkeiten in rückenbelastenden Arbeitspositionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, langanhaltende Zwangshaltungen im Stehen und Sitzen sowie Tätigkeiten auf vibrierenden Maschinen und Arbeiten auf Dächern oder Gerüsten als unzumutbar. Nicht geeignet sei der Beschwerdeführer im Weiteren für Arbeiten mit Kälte- und Witterungsexposition. Diesbezüglich wie auch hinsichtlich der letzten Tätigkeit bei der Firma B.___ bestehe übereinstimmend mit den Vorbeurteilungen aus rheumatologischer Sicht eine anhaltende und auch künftige Arbeitsunfähigkeit. Jedoch seien – und auch hier besteht weder zur 2001 erfolgten beruflichen Abklärung der BEFAS […] noch zu den Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom September 2008 und März 2011 ein Widerspruch – dem Beschwerdeführer jegliche körperlich leichten, gelegentlich mittelschweren Arbeiten in vorzugsweise wechselnder Körperposition und unter Beachtung der erwähnten Einschränkungen ganztags und ohne Leistungseinbusse zumutbar. Diese Beurteilung erscheint aufgrund der Untersuchungsergebnisse und der vorhandenen Akten ebenfalls schlüssig."}