{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-234_2018-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139890&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "de24324b20876bfb174d4cdded1a4a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:32", "Checksum": "bdb1a3e08b32c20aea2f8ae72e2e9d2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nDie bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers überschreite das verbliebene körperliche Restleistungsvermögen, diese sei nicht mehr zumutbar. Seit 1999 hätten nachvollziehbare interkurrente Arbeitsunfähigkeiten von 20 % und darüber hinausgehend bei Rückenleiden und mehrfachen operativen Eingriffen bestanden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe indessen spätestens nach Abschluss der im Spital I.___ durchgeführten Rehabilitationsmassnahmen am 12. November 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Vorher habe, gemäss dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 8. September 2008, spätestens ab Ende Oktober 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Insofern werden in diesem Gutachten die vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 1. September 2010 als nicht beweiswertig deklarierten Ausführungen bestätigt. Eine krankheitswertige psychische Störung liege nicht vor. Im psychiatrischen Gutachten wurde insbesondere eine somatoforme Schmerzstörung verneint, weil die Phänomenologie nicht mehr erfüllt sei und entsprechende psychodynamisch relevante Faktoren fehlten (IV-Nr. 172.4 S. 5).\n6.3.3 Der behandelnde Psychotherapeut, Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2. und 6. Mai 2011 (IV-Nr. 179 S. 3 f. sowie 180) über eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 - 100 % aus.\n6.3.4 Dr. med. P.___, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Mai 2011 (IV-Nr. 181 S. 3 f.) ein Failed-back-surgery-Syndrom (mit / bei Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 1991, Status nach Dekompression, intervertebraler Cage-Fusion und transpedikulärer Spondylodese L5/S1 beidseits im April 2008) sowie eine mobile Diskusprotrusion L4/L5 im Rahmen eines Syndroms des proximalen Anschlusssegements. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der objektiven Befunde mit einer mindestens 50%igen Erwerbsfähigkeit in einer leichten, dem Leiden angepassten Tätigkeit zu rechnen, seines Erachtens könne jedoch niemals eine 100%ige Erwerbsfähigkeit erreicht werden.\n6.3.5 Vom 15. Juni bis 4. Juli 2012 war der Beschwerdeführer schliesslich in der psychiatrischen Klinik der Q.___ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 3. August 2012 (IV-Nr. 205 S. 2 ff.) lägen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) vor. Der Beschwerdeführer sei auf seinen eigenen Wunsch aus der stationären Behandlung entlassen worden, obwohl eine Remission der depressiven Symptomatik noch nicht habe erreicht werden können.\n6.3.6 In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2013 (IV-Nr. 220) erwogen die Gutachter der Begutachtungsstelle F.___, es lägen aus psychiatrischer Sicht keine neuen Gesichtspunkte vor. Die anlässlich der Hospitalisation beschriebene Diagnose einer schweren depressiven Episode lasse sich auf der Basis der beschriebenen Befunde und der dokumentierten Beobachtungen nicht eindeutig bestätigen. Vielmehr deute sich aus dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik an, dass vor dem Hintergrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und damit eng verknüpfter Schamgefühle bei psychosozialen Schwierigkeiten, Langzeitarbeitslosigkeit, Migrationsproblematik und Potenzstörungen, eine sekundäre depressiv getönte Symptomatik eingetreten sei. Diese gehe aber in einem eigendynamischen Verlauf einer Dysthymia, also einer lang hingezogenen Depression von zumeist leichtem, allenfalls gelegentlich mittelschweren Ausprägungsgrad, auf. Zusammenfassend sehe man nach wie vor eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung in enger Verknüpfung mit zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren. Auch in orthopädischer Hinsicht ergäben die sich aus den beigelegten Berichten ergebenden Befunde keine andere Beurteilung. Insgesamt hätten sich der Funktionsbefund der Wirbelsäule und des Rumpfes seit der erfolgreich im Jahr 2008 durchgeführten operativen Rückenbehandlung gebessert. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der Beschwerden und den tatsächlich zu objektivierenden klinischen und radiologischen Befunden ergebe sich keine adäquate Erklärung.\n7. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde bei der Begutachtungsstelle G.___ ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten eingeholt, welches am 17. August 2016 von Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (A.S. 73 ff.). Zusätzlich erstellte Dr. med. H.___ am 7. Februar 2018 ein psychiatrisches Aktengutachten (A.S. 231 ff.)."}