{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-234_2018-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139890&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "de24324b20876bfb174d4cdded1a4a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:32", "Checksum": "bdb1a3e08b32c20aea2f8ae72e2e9d2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nIn psychiatrischer Hinsicht konnte auf das Gutachten von Dr. med. E.___ abgestellt werden, welches sich ebenfalls als schlüssig erwies. Als Diagnose war folglich von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (mit leichter depressiver Verstimmung, mit kombinierten akzentuierten Persönlichkeitszügen, bei einer Diskushernie mit degenerativer Foraminalstenose und vorwiegend sensibler Kompressionsradikulopathie) auszugehen. Die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung wurde indessen als nicht invalidisierend qualifiziert: Der Beschwerdeführer erfülle die Mehrheit der hierfür notwendigen Kriterien nicht. So sei keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer festzustellen, denn Dr. med. E.___ attestiere nur eine leichte depressive Verstimmung und erachte die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung als nicht erfüllt. Gemäss Aktenlage bestünden auch keine Hinweise auf einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens und es liege keine chronische körperliche Begleiterkrankung vor. Der Beschwerdeführer mache zwar chronische Rückenschmerzen geltend, doch führten diese, jedenfalls für körperlich leichte Tätigkeiten, nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da sie im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aufgetreten seien. Ferner bestehe kein primärer Krankheitsgewinn und es könne nicht von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung gesprochen werden, auch wenn sich die bisherigen Therapieversuche als wenig erfolgversprechend erwiesen hätten. Der Beschwerdeführer erfülle somit nur das Kriterium des mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs, was nicht genüge, um von einem Ausnahmefall im oben erwähnten Sinne sprechen zu können.\nZusammenfassend könne kein somatischer Befund erhoben werden, der einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf körperlich leichte Tätigkeiten hätte. Körperlich leichte Tätigkeiten seien dem Versicherten somit uneingeschränkt zumutbar.\n6.3 Folgender medizinischer Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2014:\n6.3.1 Im ersten, am 8. September 2008 von der Begutachtungsstelle F.___ erstellten Gutachten (IV-Nrn. 113.1, 113.2 und 113.3), wurde beim Beschwerdeführer als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein\nanhaltendes lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei\n- Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 1991 mit unbefriedigendem Verlauf,\n- Status nach dekompressiver Laminektomie, Adhäsiolyse, Mikrodiskektomie mit intervertebraler Fusion und transpedikulärer Spondylodese L5/S1 am 28. April 2008, radiologisch günstiges Ergebnis,\n- anhaltender Dekonditionierung des Rumpfmuskelkorsettes bei langem Krankheitsverlauf (seit ca. 1990),\ngestellt. Weiter wurden eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), eine chronische Gastritis (laut Aktenlage Zustand nach Ulcus duodendi 1987) und ein Fumatorium, alles ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, diagnostiziert. Aus psychiatrischer Sicht wurden daher weder eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes noch eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit gesehen. In rheumatologischer Hinsicht wurde davon ausgegangen, dass die bisherige Tätigkeit aktuell nicht mehr zumutbar sei, da eine deutlich eingeschränkte statisch-funktionelle Belastbarkeit der Wirbelsäule und des Rumpfes bestehe. Beim Beschwerdeführer seien Rehabilitationsmassnahmen notwendig. Nach einer erfolgreich abgeschlossenen, sechs- bis zwölfwöchigen Rehabilitation sei prognostisch von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten, ohne Bewegungsanforderungen an den Rumpf, ohne Zwangshaltungen, permanentes Sitzen und Stehen sowie Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg, zu rechnen. Dabei werde es bei einer Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % bleiben. Dieses Gutachten hat das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 1. September 2010 (IV-Nr. 163) in psychiatrischer Hinsicht als beweiswertig angesehen, nicht aber in somatischer. Auf die darin gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich Arbeitsfähigkeit nach erfolgter Rehabilitation kann daher nicht abgestellt werden.\n6.3.2 Im zweiten Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 16. März 2011 (IV-Nrn. 172.1 - 172.4) wurden folgende Diagnosen gestellt:\nmit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:\nlumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit / bei\n- Status nach Mikrodiskektomie L5/S1,\n- Status nach dekompressiver Laminektomie, Adhäsiolyse, Mikrodiskektomie und intervertebraler Fusion sowie transpediculärer Spondylodese L5/S1 am 28. April 2008, Ende Dezember 2009 bestätigtes günstiges Ergebnis, stabile Spondylodese und insbesondere keine Hypermobilität im proximalen Anschlusssegment L4/5, neurologisch keine Hinweise für eine Radiculopathie.\nohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:\n- anamnestisch längere depressive Reaktion auf körperliche Erkrankung (ICD-10 F43.21),\n- Nikotinabusus."}