{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-234_2018-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139890&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "de24324b20876bfb174d4cdded1a4a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:32", "Checksum": "bdb1a3e08b32c20aea2f8ae72e2e9d2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n6.\n6.1 Der von der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Februar 2009 verneinte Leistungsanspruch wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 24. Juni 2005 (IV-Nr. 65) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom 7. August 2014 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).\n6.2 Im Zeitpunkt der letztmaligen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 24. Juni 2005 bzw. Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter zwar eingeschränkt, eine leichte, angepasste, rückenschonende Tätigkeit sei ihm hingegen ganztags zumutbar. Wie sich die medizinische Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt präsentierte, lässt sich den Erwägungen des Versicherungsgerichts in seinem Urteil vom 14. März 2007 (IV-Nr. 86) entnehmen:\n6.2.1 Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. E.___ vom 7. Juni 2004 bestanden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:\nanhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) seit 2000\n- mit leichter depressiver Verstimmung\n- mit kombinierten (dependent, selbstunsicher, zwanghaft) akzentuierten Persönlichkeitszügen (Z73.1)\n- bei einer Diskushernie L5/S1 rechts\n- mit degenerativer Foraminalstenose L5/S1 beidseits und vorwiegend sensibler Kompressionsradikulopathie L5/S1 rechts\n- mit St.n. Diskektomie 11/1991.\nAls Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. med. E.___ einen Status nach Ulcus duodeni 1987 und chronisch rezidivierende Magenschmerzen.\nIn Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ging der Gutachter davon aus, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Andere Tätigkeiten seien zumutbar, doch sollte die Führungsperson über die Art der Störung informiert und im Umgang mit dem Versicherten beraten und dabei unterstützt werden. Vor allem zu Beginn sollte der Arbeitsplatz ausreichend Toleranz bezüglich Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufbringen. Eine solche Tätigkeit sei ganztags zumutbar, doch es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 %.\n6.2.2 Laut Bericht der Poliklinik für Wirbelsäulenchirurgie des Spitals N.___ vom 28. Mai 2004 (IV-St. B 55) waren folgende Diagnosen zu nennen:\n- unklare Rückenschmerz-Problematik mit, bei\n- symptomatischer Spondylolyse / Listhese L5/S1 rechts\n- St.n. Mikrodiskektomie L5/S1 1991\n- St.n. Infiltration Spondylolyse L5 rechts vom 14. April 2000.\nDie Ärzte erwähnten, dass vom Röntgenbefund her keine Anhaltspunkte für degenerative Veränderungen bestünden. Die vorliegende Situation erscheine verfahren. Die vom Patienten monierten Beschwerden könnten nicht mit der Spondylolisthesis allein erklärt werden. Radiologisch lasse sich eine stationäre Situation erkennen. Es bestünden keine neurologischen Defizite, insbesondere auch keine Parese des rechten Beines. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass eine operative Intervention zwar möglich sei, aber keinen Erfolg bringen werde.\n6.2.3 Nach den Erwägungen des Versicherungsgerichts durfte in somatischer Hinsicht auf eine weitere Begutachtung verzichtet werden, da die Poliklinik für Wirbelsäulenchirurgie des Spitals N.___ in ihrem Bericht vom 28. Mai 2004 darauf hinweise, dass vom Röntgenbefund her keine Anhaltspunkte für degenerative Veränderungen hätten gefunden werden können. Ebenso wenig bestünden neurologische Defizite, insbesondere auch keine Parese des rechten Beines. Aufgrund dieses Berichtes sei folglich nach wie vor davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenschmerzen nicht ursächlich für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien (hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten), sondern dass die Leistungsverminderung (auch bezüglich körperlich leichter Arbeiten) auf die somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen sei, wobei unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter, mit auch körperlich schweren Arbeiten, arbeitsunfähig sei. Der Bericht der Poliklinik des Spitals N.___ vom 28. Mai 2004 habe angesichts der Aktenlage auch für den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides seine Gültigkeit, denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in somatischer Hinsicht seit Mai 2004 verschlechtert hätte."}