{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-234_2018-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139890&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "de24324b20876bfb174d4cdded1a4a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:32", "Checksum": "bdb1a3e08b32c20aea2f8ae72e2e9d2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nHinsichtlich Vergleichseinkommen könne man sich ohne Weiteres auf den Standpunkt stellen, dass der Beschwerdeführer ohne Krankheit bei seiner früheren Arbeitgeberin B.___ hätte bleiben können. Es sei daher angezeigt, vom letzten bei B.___ erzielten Einkommen auszugehen und dieses aufzurechnen. So ergebe sich ein höheres Valideneinkommen. Weiter sei in Anbetracht der konkreten lohnmindernden Umstände (Erfordernis einer wechselbelastenden Tätigkeit; Alter; 20jährige Absenz vom Arbeitsmarkt; Herkunft; keine Berufsbildung; mangelnde Sprachkenntnisse) beim Invalideneinkommen ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % gerechtfertigt. Zudem sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die Verweistätigkeiten zu konkretisieren, ansonsten ein voller Abzug anzuerkennen sei. Sodann müsse die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche richtigerweise bei 50 % liegen würde, verneint werden, da er realistischerweise keine Anstellung mehr finden werde.\nSchliesslich habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen angedeihen zu lassen, alles andere wäre unbillig. Es sei klar, dass man ihn nach 20jähriger Absenz vom Arbeitsmarkt unterstützen und befähigen müsse. Dass Eingliederungsmassnahmen sinnvoll seien, werde auch im G.___-Gutachten festgehalten. Dr. med. H.___ gebe sogar eine Empfehlung zur Umschulung ab. Absurd sei jedoch, dass der Gutachter auch eine psychiatrische Tagesklinik als Eingliederungsmassnahme empfehle, was gerade im Widerspruch zu der von ihm attestierten lediglich 25%igen Arbeitsunfähigkeit stehe. Wenn es zuerst noch solche Massnahmen brauche, sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auch aus gutachterlicher Sicht offenbar noch nicht sofort umsetzbar (siehe zum Ganzen: Protokoll der Verhandlung vom 7. November 2018 [A.S. 269 ff.]).\n3.\n3.1 Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 7. August 2014, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.\n3.2 Nach der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.\n3.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).\n3.4 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).\nOb eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung. Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen. Wenn die Verwaltung nach Erlass einer rentenverweigernden Verfügung auf eines oder mehrere erneute Rentengesuche eingetreten ist und rechtskräftig über deren materielle Begründetheit entschieden hat, bildet der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Abweisung des Rentengesuchs einerseits und jener zur Zeit des Erlasses der strittigen Verfügung andererseits die massgebende Vergleichsbasis (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).\n"}