{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-234_2018-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139890&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "de24324b20876bfb174d4cdded1a4a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:32", "Checksum": "bdb1a3e08b32c20aea2f8ae72e2e9d2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\n2.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 (A.S. 29 f.) aus, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 19. November 2010 zur Begutachtung aufgeboten worden. Gegen die vorgesehene Begutachtung habe er nichts vorgebracht. Nach Erstellung des Gutachtens habe er sich schriftlich dazu geäussert und diverse Anträge gestellt. Gegen die verfügte Nachbegutachtung habe er erfolglos Beschwerde geführt. Vor dem Hintergrund der gerichtlich bestätigten Begutachtungsanordnung und der gewährten Mitwirkungsmöglichkeiten bleibe kein Platz für die Anwendung der «geringe-Zweifel-Regel». Sowohl das Versicherungsgericht wie auch das Bundesgericht hätten die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Nachbegutachtung geschützt und damit implizit auch die erstmalige Begutachtung als rechtens erachtet. An diese Feststellungen seien sie gebunden, auch, weil der vom Beschwerdeführer angerufene BGE 137 V 210 im Zeitpunkt der Anordnung der Nachbegutachtung bereits bekannt gewesen sei.\nDie Gutachter gingen auf die anlässlich der Begutachtung gemachten Untersuchungsbefunde und die neuen Arztberichte konkret ein. Dass die Argumentation nicht lediglich theoretischer Natur sei, gehe klar aus dem Nachgutachten hervor. Aufgrund der klaren Argumentation stelle es auch keinen Mangel dar, dass der Beschwerdeführer nicht noch einmal für eine persönliche Untersuchung aufgeboten worden sei. Überdies decke sich die gutachterliche Beurteilung gerade in somatischer Hinsicht weitgehend mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte, was gegen eine mangelhafte Abklärung spreche.\nDie Rechtsprechung zur sofortigen Anrechenbarkeit eines medizinisch attestierten Leistungspotenzials nenne keine für den vorliegenden Fall relevanten Gründe und es werde auch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht von einer sofortigen Verwertbarkeit des medizinisch attestierten Leistungsvermögen ausgegangen werden könne. Bei der Langzeitarbeitslosigkeit handle es sich um einen IV-fremden Faktor, der, ebenso wie die deutlich erkennbaren psychosozialen Belastungsfaktoren, nicht Auslöser für IV-Leistungen sein könne. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.\n2.4 Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 7. November 2018 lässt der Beschwerdeführer ergänzend vorbringen, auch das bei der Begutachtungsstelle G.___ eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 17. August 2016 (A.S. 73 ff.) könne nicht als beweiskräftig angesehen werden: So sei im rheumatologischen Teilgutachten keine Auseinandersetzung mit den neurologischen Vorberichten der Dres. med. J.___ vom 28. Oktober 2014 (Urkunde 4) und K.___ vom 11. November 2014 (Urkunde 3) erfolgt, obwohl mit den genannten, auf elektrophysiologischer Untersuchung (Elektromyographie [EMG]) beruhenden Berichten der Nachweis einer Wurzelschädigung L5/S1 vorliege. Gutachter Dr. med. L.___ habe sich jedoch weder dazu geäussert, ob eine radikuläre Problematik bestehe, noch habe er die gebotenen Untersuchungen (Prüfung des Tibialis-posterior-Reflexes aufgrund nicht bzw. nur schwer auslösbarer Achillessehnen- und Patellarsehnenreflexe) vorgenommen. Vor diesem Hintergrund hätte man das Gutachten noch um die Disziplin Neurologie erweitern und die neurale Schädigung mittels EMG untersuchen müssen. Die sich aus dem Gesagten ergebenden Zweifel am rheumatologischen Teilgutachten reichten aus, um – beschränkt auf den somatischen Gesundheitszustand – weitere Abklärungen einzuleiten, wobei es eine neurologisch-orthopädische Begutachtung brauche, da die Rheumatologie einen anderen Fokus habe.\nWas das Teilgutachten von Dr. med. M.___ anbelange, akzeptiere der Beschwerdeführer die gutachterlich erhobenen psychiatrischen Diagnosen. Nicht nachvollziehbar sei hingegen, wie der psychiatrische Gutachter zur Einschätzung einer lediglich 25%igen (allenfalls 30%igen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelangen konnte, obwohl sich in der klinischen Untersuchung für die verschiedensten Bereiche durchweg mittelschwere Beeinträchtigungen ergeben hätten. Sodann seien die gutachterlichen Ausführungen zu Depressionsleiden, wonach leichte bis mittelgradige Depressionen höchstens bei hochqualifizierten Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr bewirken könnten, unzutreffend. Auch im Berufsfeld des Beschwerdeführers, bei Jobs in der Industrie bzw. Produktion, brauche es Fähigkeiten wie Flexibilität, Durchhaltevermögen, Konzentration etc. Dass die bisherige, sehr fordernde Stelle des Beschwerdeführers bei B.___ keine solchen Anforderungen gestellt hätte, sei eine reine Behauptung des Gutachters, welcher für solch berufsberaterische Aussagen nicht qualifiziert sei. Richtigerweise brauche es in jeder Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt die fraglichen Kompetenzen. Im Ergebnis könne man eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 25 und 50 % annehmen, genauer müsse dies jedoch ein Berufsberater klären, nicht ein Arzt. Schliesslich sei zu bemängeln, dass es an einer Indikatorenprüfung durch die IV-Stelle fehle, sodass sich der Beschwerdeführer erst vor Bundesgericht – und damit vor einem Gericht mit eingeschränkter Kognition – zur Indikatorenprüfung einer rechtsanwendenden Stelle werde äussern können."}