{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-234_2018-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139890&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "de24324b20876bfb174d4cdded1a4a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:32", "Checksum": "bdb1a3e08b32c20aea2f8ae72e2e9d2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n2.\n2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung dar, der Beschwerdeführer sei für eine Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter vom 1. Dezember 2006 bis 31. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Per 1. November 2008 habe sich seine gesundheitliche Situation verbessert, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt aus medizinisch-theoretischer Sicht eine dem Leiden angepasste, körperlich leichte Tätigkeit in einem vollen Pensum mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zugemutet werden könne. Damit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die Rente werde befristet bis 31. Januar 2009 ausgerichtet. Per 12. November 2010 habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers weiter verbessert. Somit sei ihm ab diesem Zeitpunkt aus medizinisch-theoretischer Sicht eine dem Leiden angepasste, körperlich leichte Tätigkeit in einem vollen Pensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei B.___ habe es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um eine körperlich leichte Tätigkeit gehandelt. Somit sei der Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung nicht gegeben. Es werde daher bei der Berechnung des Invalideneinkommens kein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Der Invaliditätsgrad betrage vom 1. Dezember 2006 bis 31. Oktober 2008 100 %, vom 1. November 2008 bis 11. November 2010 20 % und ab dem 12. November 2010 0 %.\n2.2 Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde vom 10. September 2014 (A.S. 9 ff.) entgegenhalten, die bei der Begutachtungsstelle F.___ eingeholten medizinischen Gutachten erfüllten die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Erhebung nicht. Sämtliche gutachterlichen Stellungnahmen seien ohne die mit BGE 137 V 210 eingeführten Mitwirkungs- und Verfahrensrechte ergangen, sodass bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügten. Gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Entscheidgrundlagen spreche, dass die durch diverse Berichte bestätigte Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht ohne klinische Untersuchung negiert worden sei. Auch in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung habe sich die Beurteilungssituation seit dem Referenzzeitpunkt vom 19. Oktober 2005 verändert, einerseits durch die Verschlechterung der somatischen Situation und der damit verbundenen operativen Eingriffe, andererseits auch durch die glaubhaft gemachte depressive Affektveränderung, zumal auch noch während der rund einmonatigen Rehabilitation im Rehazentrum [...] im Juni 2014 und damit vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine erhebliche, mittelschwer ausgeprägte Depression bestätigt worden sei. Ebenso habe die zervikale Wirbelsäule degenerative Veränderungen erfahren, welche fachgerecht persönlich untersucht werden müssten. Das einzige auf persönlichen Untersuchungen beruhende Gutachten stamme vom 16. März 2011 und sei damit veraltet.\nDie diversen gutachterlichen Stellungnahmen seien ausserdem mit nicht aufgelösten Widersprüchen behaftet. Im ersten Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ aus dem Jahr 2008 sei postrehabilitativ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % bestätigt und mit der orthopädischen Befundkonstellation der Wirbelsäule mit Spondylodese begründet worden. Im Aktengutachten vom 27. Mai 2013 werde wiederum behauptet, die vormals attestierte 20%ige Leistungsminderung könne nicht mehr bestätigt werden, weil sich die rumpfmuskulären Funktionen besser als erwartet verbessert hätten, ohne diese Behauptung zu begründen. Es bleibe somit weiterhin ungeklärt, weshalb nicht wie ursprünglich bestätigt, von einer 20%igen Leistungsminderung für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden solle.\nDie Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer rückwirkend eine Invalidenrente zugesprochen. Dabei seien sämtliche Revisionsgrundsätze, wie insbesondere der Grundsatz, dass eine dauerhafte und erhebliche anspruchsrelevante Verbesserung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein müsse und dass sich die Verwaltung vor der Aufhebung der Invalidenrente vergewissern müsse, ob sich das nach medizinisch-theoretischer Einschätzung an sich bestehende funktionelle Leistungsvermögen mittels Selbsteingliederung umsetzen lasse oder ob dafür berufliche Eingliederungsmassnahmen erforderlich seien, analog anwendbar. Eine Klärung des Eingliederungsbedarfs sei nicht erfolgt. Im Vordergrund stehe hier nach einer Leidensgeschichte von fast einem Vierteljahrhundert und einer 15-jährigen vollständigen Absenz vom Arbeitsmarkt ein Belastbarkeits- und Aufbautraining.\nIn Bezug auf die Rentennachzahlungen seien dem Beschwerdeführer laut angefochtener Verfügung schliesslich keine Verzugszinsen zugesprochen worden. Die Neuanmeldung datiere vom 31. Dezember 2007 und die anerkannten Ansprüche seien gemäss Verfügung in der Zeit von Dezember 2006 bis Januar 2009 entstanden, so dass nach Art. 26 Abs. 2 ATSG ohne weiteres eine Verzugszinspflicht seitens der Beschwerdegegnerin bestehe."}