{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-234_2018-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139890&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "de24324b20876bfb174d4cdded1a4a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:32", "Checksum": "bdb1a3e08b32c20aea2f8ae72e2e9d2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n4.\n4.1 Die Beschwerdegegnerin holte im Anschluss ein weiteres, diesmal orthopädisches, psychiatrisches und neurologisches Gutachten bei der Begutachtungsstelle F.___ ein, welches am 16. März 2011 erstattet wurde (IV-Nrn. 172.1 - 172.4). Nachdem weitere medizinische Berichte eingegangen waren, entschied sich die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) für eine Nachbegutachtung bei der Begutachtungsstelle F.___ (IV-Nr. 184).\n4.2 Eine vom Beschwerdeführer gegen die Nachbegutachtung bei der ursprünglichen Begutachtungsstelle erhobene Beschwerde wiesen das Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. Januar 2013 (IV-Nr. 208) und das Bundesgericht mit Urteil vom 8. März 2013 (IV-Nr. 216) ab. Die Begutachtungsstelle F.___ erstellte daraufhin am 27. Mai 2013 eine Stellungnahme (IV-Nr. 220).\n5. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 227) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2014 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Januar 2009 eine ganze Invalidenrente zu. Weitergehende Rentenansprüche wurden verneint.\n6. Gegen oben genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 10. September 2014 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):\n1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 7. August 2014 sei aufzuheben.\n2. a) Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (über den beruflichen Eingliederungsmassnahmen, inkl. vorgängige Integrationsmassnahmen mit Belastbarkeits- und Aufbautraining) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.\nb) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen medizinischer (polydisziplinäres Gutachten nach den Verfahrensvorgaben von BGE 137 V 210) sowie beruflich-konkreter Abklärungen (inkl. berufliche Abklärung bei einer BEFAS) und zum Neuentscheid an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.\nc) Subeventualiter: Es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der internistischen, rheumatologischen, orthopädischen und psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben.\n3. Es seien dem Versicherten Verzugszinse zu 5 % auf den Nachzahlungen gemäss angefochtener Verfügung auszurichten.\n4. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n7. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 (A.S. 29 f.), die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 19. November 2014 (A.S. 35 ff.) dazu Stellung nehmen.\n8. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 (A.S. 46 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, ein Gerichtsgutachten (psychiatrisch, orthopädisch und / oder rheumatologisch und / oder internistisch) einzuholen und die Begutachtungsstelle G.___ damit zu beauftragen. Das vorgesehene Begutachtungs-Schema wird bekanntgegeben und die Parteien erhalten die Gelegenheit, sich zur vorgeschlagenen Gutachterstelle zu äussern sowie allfällige Ergänzungsfragen zu stellen.\n9. Nachdem die Parteien weder Einwände gegen die vorgesehene Gutachterstelle vorbringen noch Ergänzungsfragen stellen, wird mit Verfügung vom 24. November 2015 (A.S. 51 f.) bei der Begutachtungsstelle G.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Dieses wird am 17. August 2016 erstattet (A.S. 73 ff.).\n10. Der Beschwerdeführer lässt am 19. Oktober 2016 zum Gutachten Stellung nehmen bzw. Ergänzungsfragen stellen (A.S. 198 f.), die vom Versicherungsgericht mit Verfügung vom 4. November 2016 abgewiesen werden (A.S. 200 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Stellungnahme.\n11. Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 (A.S. 208 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, ergänzend zum Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ zur Beurteilung der Streitfrage, ob es und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt ab Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2009 im Vergleich zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 19. Oktober 2005 in psychiatrischer Hinsicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist, ein Aktengutachten eingeholt werde. Die vorgesehenen Gutachterpersonen und der Fragenkatalog werden bekanntgegeben. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Äusserung (A.S. 211), der Beschwerdeführer ebenfalls. Das Aktengutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wird am 7. Februar 2018 erstattet (A.S. 231 ff.). Die Parteien äussern sich innert der ihnen gesetzten Frist nicht zum Gutachten (A.S. 255).\n12. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 (A.S. 256 ff.) stellt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer unpräjudiziell und nach einer Vorabwürdigung der für eine Schlechterstellung sprechenden Fallumstände in Aussicht, die angefochtene Verfügung allenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 6. Juni 2018 (A.S. 263) bekanntgeben, dass er an der Beschwerde festhalte.\n13. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 (A.S. 264 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 7. November 2018 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.\n14. Mit Eingabe vom 26. September 2018 (A.S. 267) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (Urkunde 5 / Austrittsbericht des Spitals I.___ vom 3. September 2018)."}