{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-234_2018-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139890&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "de24324b20876bfb174d4cdded1a4a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:32", "Checksum": "bdb1a3e08b32c20aea2f8ae72e2e9d2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2018 VSBES.2014.234\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\nUrteil vom 7. November 2018\nEs wirken mit:\nOberrichter Kiefer\nErsatzrichterin Steffen\nGerichtsschreiberin Wittwer\nIn Sachen\nA.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann\nBeschwerdeführer\ngegen\nIV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. August 2014)\nzieht das Versicherungsgericht in Erwägung:\nI.\n1.\n1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1964, meldete sich am 13. Juni 2000 erstmals wegen eines «Rückenleidens» und einer «Nervenstörung, Depression» bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Er war zuletzt bei der B.___ angestellt gewesen, wobei aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Juli 2000 die Kündigung erfolgte; der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt krankgeschrieben (IV-Nr. 5).\n1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte diverse Abklärungen, unter anderem erfolgte am 12. April 2001 ein Abklärungsbericht durch die Berufliche Abklärungsstelle BEFAS […] (IV-Nr. 22). Mit Verfügung vom 19. Juli 2001 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen (IV-Nr. 25). Eine dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde hiess dieses am 30. Juni 2003 (IV-Nr. 40) insofern gut, als dass die Verfügung aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Einholung eines Gutachtens zwecks Abklärung einer somatoformen Störung). Gegen dieses Urteil wurde durch die Beschwerdegegnerin eine Beschwerde an das eidgenössische Versicherungsgericht erhoben, welche dieses mit Urteil vom 22. Januar 2004 mit der Begründung guthiess, es habe zum Verfügungszeitpunkt keine Anhaltspunkte für ein invalidisierendes psychisches Leiden gegeben (IV-Nr. 44).\n2.\n2.1 Mit Bericht vom 27. März 2004 machte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2002 geltend (IV-Nr. 46). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin eine psychiatrische Begutachtung in die Wege, die am 7. Juni 2004 durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte (IV-Nr. 53.1).\n2.2 Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren wiederum ab (IV-Nr. 65). Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wurde am 19. Oktober 2005 abgewiesen (IV-Nr. 75), und auch das Versicherungsgericht sowie das Bundesgericht fällten am 14. März 2007 (IV-Nr. 86) und 6. Juli 2007 (IV-Nr. 90) abschlägige Urteile.\n3.\n3.1 Am 28. Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 91). Er bemerkte dabei, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Entsprechende Arztberichte werde er bis Ende Januar einreichen.\n3.2 Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle F.___ orthopädisch, psychiatrisch und internistisch begutachten. Das Gutachten wurde am 8. September 2008 erstattet (IV-Nrn. 113.1, 113.2 und 113.3). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt, sich einer stationären Rehabilitation zu unterziehen (IV-Nr. 117). Nachdem die Krankenkasse des Beschwerdeführers die entsprechenden Kosten nicht hatte übernehmen wollen, wurde die Auflage insofern abgeändert, als dass der Beschwerdeführer angehalten wurde, eine intensive ambulante Rehabilitation zu machen (IV-Nr. 123).\n3.3 Mit Verfügung vom 9. September 2009 wurde das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers wiederum abgewiesen (IV-Nr. 147). Dagegen liess dieser beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben, wobei dieses die Beschwerde mit Urteil vom 1. September 2010 (IV-Nr. 163) guthiess und die Beschwerdegegnerin anwies, den somatischen Zustand genügend abzuklären.\n"}