Die Beschwerdegegnerin hat daher an die Kosten des Gutachtens der H.___ vom 1. Februar 2017 eine Pauschale von CHF 10‘631.00 (Ziff. 290.2 des Anhangs 2 der Vereinbarung des BSV mit den Gutachterstellen) zu bezahlen. Hinzu kommen die medizinischen Nebenleistungen von CHF 459.05 (Röntgen und Labor), total somit CHF 11‘090.05. Die Differenz von CHF 2‘169.00 zum in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von CHF 13‘259.05 ist durch den Staat Solothurn zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_217/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.1 f.). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.