Im Übrigen kann der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E 1d, 104 V 211 E.a). Nachdem ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde, welchem vollen Beweiswert zuzumessen ist, kann demnach auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung von Auskünften und des Vertrages von Dr. med. C.___ mit der Swica verzichtet werden. 9. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.