Ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen vorliegend anwendbar ist, kann jedoch offen bleiben, da auch dessen Einrechnung keinen höheren und damit ebenfalls keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad ergibt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Im Übrigen kann der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E 1d, 104 V 211 E.a).