Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, es sei von einem Jahreslohn von CHF 76‘484.70 auszugehen, da im Bauhauptgewerbe per 2014 sämtliche Löhne um mindestens 0.4 % angehoben worden seien. Ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen vorliegend anwendbar ist, kann jedoch offen bleiben, da auch dessen Einrechnung keinen höheren und damit ebenfalls keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad ergibt.