Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Im Lichte dessen und angesichts des Ausmasses der gutachterlich festgestellten Einschränkungen des Beschwerdeführers erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % bereits eher grosszügig, zumal solche Hilfsarbeitertätigkeit für gewöhnlich ohne längere Einarbeitungszeit ausführbar sind. Zudem ist der Beschwerdeführer Schweizerischer Staatsangehöriger (IV-Nr.