Beim Wechsel in eine leichte, leidensadaptierte Tätigkeit innerhalb einer anderen Sparte müsste er aus diesem Grund erhebliche Lohneinschränkungen in Kauf nehmen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).