Die diesbezüglichen Ausführungen der Gutachter erscheinen demnach durchaus überzeugend. Dass der psychiatrische Gutachter bei seiner Untersuchung dagegen keine Hinweise auf Aggravation fand, ist – entgegen der Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers – nicht als Widerspruch im Gutachten zu betrachten. Dass die Aussagen aus psychiatrischer Sicht konsistent erscheinen, schliesst ein aggravatorisches Verhalten bei den somatischen Untersuchungen nicht aus, zumal dieses von den anderen Gutachtern wie erwähnt schlüssig beschrieben wurde.