Faktoren, welche hier nicht erkennbar seien. Auch das Vorliegen einer dissoziativen Bewegungsstörung im Sinne einer Konversionsstörung könne nicht festgestellt werden. Es seien weder eine zeitlich enge Korrelation zu einem traumatisierenden Ereignis, eine enge Beziehung zu anderen psychischen Belastungen noch ein unlösbarer oder unerträglicher Konflikt oder eine gestörte Beziehung feststellbar. Ein offensichtlicher Ausdruck emotionaler Konflikte oder Bedürfnisse, welche sich in dem Funktionsverlust präsentieren könnten, seien nicht nachvollziehbar.