Das vom Versicherten im Rahmen der neurologischen und orthopädischen Begutachtung gezeigte sehr auffällige Verhalten könne nicht durch eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung erklärt werden. Insbesondere ergäben sich keine Kriterien, welche für das Bestehen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (zumal auch somatische Aspekte bestünden) oder für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sprechen würden.