Sodann wird im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G.___ schlüssig dargelegt, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine relevante Verminderung der Leistungsfähigkeit oder des Zeitpensums gegeben sei und auch keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert gestellt werden könne. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen stünden im Zusammenhang mit den lumbalen Problemen. Das vom Versicherten im Rahmen der neurologischen und orthopädischen Begutachtung gezeigte sehr auffällige Verhalten könne nicht durch eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung erklärt werden.