Beim An- oder Auskleiden lasse sich dieses beispielsweise nicht feststellen. Ebenso die scheinbar fehlende Kraft im rechten Fuss für die Senkung und Hebung, obwohl der Fuss beim Gehen sehr wohl gehalten werde und sich auch elektrophysiologisch keine Erklärungen für eine solche Störung ergeben würden. Somit könne zusammenfassend unter Einbezug der erheblichen Diskrepanzen in der Befundlage, als auch in der Schmerzangabe versus Ausdrucksverhalten, nicht die vom Versicherten angegebene hohe intensive Ausprägung seiner Einschränkungen plausibel gemacht werden.