Zuvor habe das Entkleiden des Hemdes im Stand mit flüssigen Überkopfbewegungen beider Arme stattgefunden. Schmerzen seien bei den Bewegungsprüfungen an den Gelenken nicht erkennbar. Hinweise auf Vorliegen eines Impingements oder einer Rotatorenmanschettenläsion bestünden ebenso wenig wie Hinweise auf Vorliegen eines Kniebinnenschadens. Zu erwähnen bleibe, dass das beträchtliche Übergewicht des Versicherten, 132 kg bei 182 cm Körperlänge, aus orthopädischer Sicht zwar IV-fremd sei, per se jedoch aktuell eine permanente Überbelastung bedinge. Die bestehende Fussfehlstatik stelle keine Funktionseinschränkung von IV-Relevanz dar.