Sämtliche Gelenke der oberen und unteren Extremitäten seien frei beweglich mit jeweils guter Kraftentfaltung bis in die Peripherie. Auch für deren Feststellung sei das Verdeutlichungsverhalten des Versicherten bezüglich seiner Leiden eine Erschwernis. So habe der Versicherte die Kooperation bei der Untersuchung seiner rechten Schulter verweigert. Auf dem Bauch liegend habe er jedoch auf Aufforderung beide Arme nach oben/vorn bis zu deren Anliegen am Kopf gestreckt und habe so den freien Bewegungsumfang auch seiner rechten Schulter demonstriert. Zuvor habe das Entkleiden des Hemdes im Stand mit flüssigen Überkopfbewegungen beider Arme stattgefunden.