Sodann legt Dr. med. E.___ schlüssig dar, dass zwar keine akute Pathologie an der Wirbelsäule des Versicherten nachweisbar sei und hinreichende Hinweise auf das Vorliegen einer bedeutsamen vertebragenen Nervenwurzelreizung aus keinem Betrachtungswinkel festgestellt werden könnten. Es seien jedoch gelegentliche funktionelle leichte Irritationen an der Wirbelsäule des Versicherten denkbar. Hinweise auf das Vorliegen einer rheumatischen Systemerkrankung oder eine Fibromyalgie fänden sich bei der aktuellen Begutachtung nicht. Sämtliche Gelenke der oberen und unteren Extremitäten seien frei beweglich mit jeweils guter Kraftentfaltung bis in die Peripherie.