Verquellungen oder Verspannungen der Muskulatur als Zeichen von Schmerzen fänden sich ebenso wenig wie algophobe Hemmungsreaktionen bei den Bewegungsprüfungen der Wirbelsäule in den Endgraden. Das Hinlegen auf die Untersuchungsliege, das Drehen in die Bauchlage aus der Rückenlage wie auch das Aufstehen aus der Bauchlage erfolgten ohne erkennbare Schonhaltung des Rumpfes. Der mit 61 cm zu messende Finger-Fuss-Abstand beim Beugen nach vorn mit gestreckten Kniegelenken sei als Verdeutlichungsversuch zu werten. Der Langsitz auf der Liege gelinge dem Versicherten nämlich mit deutlich geringerem Abstand, wobei er eine Messung des Finger-Fuss-Abstandes im Sitzen nicht zulasse.