Dabei seien diese vorgetragenen Klagen losgelöst von einzelnen Bewegungsprüfungen und zögen sich durch die gesamte körperliche Untersuchung des Versicherten, sowohl betreffend die Wirbelsäule als auch betreffend seine Extremitäten, wobei er Beschwerden von nennenswertem Ausmass ja nur am rechten Bein beklage. Die bekundete Druckempfindlichkeit über dem Lendenwirbel 5 sei in Zusammenschau mit allen erhobenen körperlichen Untersuchungsbefunden die Wirbelsäule betreffend nicht nachvollziehbar. Verquellungen oder Verspannungen der Muskulatur als Zeichen von Schmerzen fänden sich ebenso wenig wie algophobe Hemmungsreaktionen bei den Bewegungsprüfungen der Wirbelsäule in den Endgraden.