Die paravertebrale Muskulatur der gesamten Wirbelsäule sei nicht verspannt. Schmerzen in der Wirbelsäule seien in der Begutachtung des Versicherten auch bei komplexen Bewegungsabläufen nicht erkennbar, obwohl der Versicherte verbal sehr klagsam sei. Dabei seien diese vorgetragenen Klagen losgelöst von einzelnen Bewegungsprüfungen und zögen sich durch die gesamte körperliche Untersuchung des Versicherten, sowohl betreffend die Wirbelsäule als auch betreffend seine Extremitäten, wobei er Beschwerden von nennenswertem Ausmass ja nur am rechten Bein beklage.