J.___ und auch den neu eingereichten radiologischen Befund der D.___ vom 8. Juni 2015, der möglicherweise schon länger besteht, verbleiben zumindest relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der beigezogenen versicherungsinternen Abklärungen, was rechtsprechungsgemäss zur Folge haben muss, dass das Versicherungsgericht ergänzende Abklärungen veranlasst (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). 6. Aufgrund der vorgenannten Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts zur Klärung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, bei der H.___