Der Beweiswert ist demnach nicht höher als derjenige eines versicherungsinternen Gutachtens. Somit ist die geringe-Zweifel-Praxis analog anzuwenden (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). Dr. med. C.___ beschreibt in seinem Gutachten zwar grundsätzlich überzeugend, dass die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen können. Trotzdem bestehen gewisse Zweifel. So empfiehlt Dr. med. C.___ am Ende des Gutachtens, S. 12, eine erneute Kontrolle Ende 2013, und hält seine Ergebnisse also möglicherweise selbst nicht für abschliessend. Weiter legt der Gutachter zwar einleuchtend und ausführlich dar, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Aggravation vorliege.