5. Vorweg ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 30. September 2013 (IV-Nr. 25.5, S. 4), welches von der Taggeldversicherung Swica veranlasst wurde. Das durch den Sozialversicherungsträger beigezogene, von einem Privatversicherungsträger eingeholte Gutachten ist als Privatgutachten zu behandeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2012 vom 19. November 2012 E. 4.3.1). Der Beweiswert ist demnach nicht höher als derjenige eines versicherungsinternen Gutachtens.