Im Weiteren bestünden in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seine angeblich mässigen Deutschkenntnisse in den ihm zumutbaren Tätigkeiten Iohnmindernd auswirken würden. Aus dem Arbeitgeberbericht vom 25. Oktober 2013 gehe hervor, dass seine Tätigkeit als Maschinist hauptsächlich leichte bis mittelschwere, und nur gelegentlich schwere Arbeiten erfordert habe. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertige sich kein höherer Abzug als 10 %. 4. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Hierbei sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten von Belang: 4.1