Am Valideneinkommen von CHF 76‘180.00 werde festgehalten. Auf Anfrage vom 10. März 2014 habe die damalige Arbeitgeberin, die L.___, bestätigt, dass der Lohn im Jahr 2014 derselbe gewesen wäre, wie im Jahr 2013, somit CHF 76‘180.00 (13 x 5‘860.00). Hinsichtlich des Abzuges vom Tabellenlohn sei festzuhalten, dass das Alter des Beschwerdeführers (49-jährig) keinen Abzugsgrund darstelle, da als Verweistätigkeit Hilfsarbeiten im gesamten Privatsektor ins Auge gefasst würden, welche auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2010, 9C130/2010 E. 3.3.3 mit Hinweisen).