Entgegen der Meinung des Rechtsvertreters sei der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden. Insbesondere sehe die Beschwerdegegnerin von einer psychiatrischen Begutachtung ab. In den Akten fänden sich mit Ausnahme von Anhaltspunkten für eine Schmerzstörung nirgendwo Hinweise auf eine andere psychische Störung. In den Vorakten werde denn auch nirgendwo weder eine psychiatrische Begutachtung noch eine psychiatrische Behandlung empfohlen. Am Valideneinkommen von CHF 76‘180.00 werde festgehalten.