Das Gutachten entspreche den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). Sodann begründe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nachvollziehbar, weshalb die Begutachtung durch einen Rheumatologen nicht zu beanstanden sei, ferner weshalb keine weiteren bildgebenden Untersuchungen indiziert seien.