In einer angepassten Verweistätigkeit sei es ihm jedoch seit dem 1. Mai 2013 zumutbar, in einem vollen Pensum und ohne Leistungseinschränkung arbeitsfähig zu sein und somit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stelle das Abstellen der IV-Stelle auf das Gutachten der Swica keine Verletzung der in BGE 137 V 2010 postulierten Mitwirkungsrechte dar (siehe dazu Urteil des Bundesgerichtes vom 19. November 2012, 9C_416/2012, E. 4.3.1). Das Gutachten entspreche den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis).