-Befund vom 8. Juni 2015 auch für das vorliegende Verfahren Beweiskraft. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 27. Februar 2013 (Beginn der Wartezeit von einem Jahr) in seiner Arbeitsfähigkeit als Maschinist/Baggerführer erheblich eingeschränkt sei. In einer angepassten Verweistätigkeit sei es ihm jedoch seit dem 1. Mai 2013 zumutbar, in einem vollen Pensum und ohne Leistungseinschränkung arbeitsfähig zu sein und somit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.