Schliesslich sei anhand des D.___ -Berichts vom 8. September 2015 davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden somatisch objektivierbar und bislang zu wenig ernst genommen und nicht hinreichend abgeklärt worden seien. Da die Voruntersuchung indirekt als ungenügend bezeichnet werde und erheblichere somatische Schädigungen als bisher angenommen objektiviert werden könnten, die das Beschwerdebild zu erklären vermöchten, entfalte der D.___ -Befund vom 8. Juni 2015 auch für das vorliegende Verfahren Beweiskraft.