Entsprechend sei von einem Jahreslohn von CHF 76‘484.70 auszugehen. Der zugestandene leidensbedingte Abzug von 10 % entspreche sodann lediglich dem zuzusprechenden Minimalabzug (vgl. Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2 A 2010, 5 314 zu Art 28a). Der Versicherte kenne nur die schwere Tätigkeit vom Bau und habe seit Jahrzehnten als Baggerführer gearbeitet. Beim Wechsel in eine leichte, leidensadaptierte Tätigkeit innerhalb einer anderen Sparte, müsste er aus diesem Grund erhebliche Lohneinschränkungen in Kauf nehmen.